Kein ORF-Programmentgelt, wenn ORF-Programme nicht empfangen werden können
Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2008 hält fest, dass die Einhebung des ORF-Programmentgelts nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Haushalt über eine entsprechende Gerätekonstellation verfügt, die den Empfang der ORF-Fernsehprogramme auch tatsächlich ermöglicht. Allein der Empfang anderer Fernsehsender reicht nicht mehr als Begründung für die Vorschreibung des ORF-Fernsehentgelts, wohl jedoch für die Vorschreibung der sonstigen Rundfunkgebühren und Abgaben.
Die Vorschreibung der sonstigen Gebühren und Abgaben ergibt sich aus den Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes, in dessen Paragraph 1, Abs. 1 festgehalten ist: „Rundfunkempfangseinrichtungen…sind technische Geräte, die Darbietungen…..unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.“ § 2, Abs.1 hält weiters fest, dass „wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, hat Gebühren…..zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“
Das Rundfunkgebührengesetz spricht also von der grundsätzlichen Empfangsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen und differenziert nicht nach einzelnen Programmen bzw. Programmanbietern.
Für die GIS bedeutet das Erkenntnis des VwGH, dass Rundfunkteilnehmer, die eine Abmeldung ihres Fernsehgeräts aufgrund des Nicht-Empfangs der ORF-Programme vornehmen wollen, diese nur hinsichtlich des Fernsehentgelts durchführen können.
Eine gänzliche Abmeldung von den Rundfunkgebühren ist nicht möglich, solange der Rundfunkteilnehmer noch über ein betriebsbereites Fernsehempfangsgerät verfügt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschließlich auf das so genannte Fernsehentgelt, jenen Bestandteil der Rundfunkgebühren, den der ORF für seine Fernsehprogramme erhält. Alle anteiligen sonstigen Abgaben (Radio- und Fernsehgebühr, Kulturförderungsbeitrag und Landesabgabe) sind weiterhin zu entrichten, ebenso das Entgelt für den Empfang von Radioprogrammen.
Für Fragen steht Ihnen gerne unser Kundendienst unter der Service-Hotline
0810 00 10 80 – Montag bis Freitag von 8.00 bis 21.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung, oder schicken Sie uns ein E-Mail an gis.office@orf-gis.at.
Rundfunkgebühren ohne Fernsehentgelt (öffnet in neuem Fenster)
Die Vorschreibung der sonstigen Gebühren und Abgaben ergibt sich aus den Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes, in dessen Paragraph 1, Abs. 1 festgehalten ist: „Rundfunkempfangseinrichtungen…sind technische Geräte, die Darbietungen…..unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.“ § 2, Abs.1 hält weiters fest, dass „wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, hat Gebühren…..zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“
Das Rundfunkgebührengesetz spricht also von der grundsätzlichen Empfangsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen und differenziert nicht nach einzelnen Programmen bzw. Programmanbietern.
Für die GIS bedeutet das Erkenntnis des VwGH, dass Rundfunkteilnehmer, die eine Abmeldung ihres Fernsehgeräts aufgrund des Nicht-Empfangs der ORF-Programme vornehmen wollen, diese nur hinsichtlich des Fernsehentgelts durchführen können.
Eine gänzliche Abmeldung von den Rundfunkgebühren ist nicht möglich, solange der Rundfunkteilnehmer noch über ein betriebsbereites Fernsehempfangsgerät verfügt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich ausschließlich auf das so genannte Fernsehentgelt, jenen Bestandteil der Rundfunkgebühren, den der ORF für seine Fernsehprogramme erhält. Alle anteiligen sonstigen Abgaben (Radio- und Fernsehgebühr, Kulturförderungsbeitrag und Landesabgabe) sind weiterhin zu entrichten, ebenso das Entgelt für den Empfang von Radioprogrammen.
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Rundfunkgebühren ohne Fernsehentgelt (öffnet in neuem Fenster)
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