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Was ist zu melden?

Wenn Sie eine Rundfunkempfangseinrichtung, also ein Gerät, mit dem Sie Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen können, besitzen, dann müssen Sie das melden. Und zwar ganz unabhängig davon, wie oft Sie Ihr Gerät einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen.

Beachten Sie bitte:

Selbst wenn Sie Kabel-, Satelliten- oder Pay-TV haben, oder (als Unternehmen) AKM- oder sonstige Gebühren zahlen müssen, ersetzt das nicht die Meldung und Entrichtung der Rundfunkgebühren.

Und: Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. Sie sind gebührenbefreit.

Auf dem Anmeldeformular müssen alle Angaben, die für die Gebührenbemessung notwendig sind, gemacht werden. Vorsicht: Wer eine Meldung überhaupt nicht oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich somit strafbar!

Weiters ist zu melden:

  • Änderung des Namens bzw. Firmenwortlautes des Rundfunkteilnehmers (z.B. bei Namensänderung durch Heirat)
  • Änderung des Standorts, an dem der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt oder betriebsbereit hält (z.B. bei Übersiedlung)
  • Radio oder TV-Geräte an einem eingeschränkt genutzten privaten Standort (Ferienwohnung, Wochenendhaus etc.)
    weitere Informationen (öffnet in neuem Fenster)
  • Radio oder TV-Geräte an einem saisonal genutzten nicht privaten Standort (Firmen, Institutionen, Hotelbetriebe etc.)
    weitere Informationen (öffnet in neuem Fenster)
  • Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung (bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt: GIS Gebühren Info Service, Postfach 1000, 1051 Wien)
  • Portable-Geräte: Dort wo sie sich befinden, müssen sie gemeldet werden.

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