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Gebühren

Checkliste B: Wer ist anspruchsberechtigt?

Folgende Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:

Bezieher von:
  • Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung,
  • Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz BGBI, Nr. 313/1994,
  • Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie
  • Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen hinsichtlich der Rundfunkgebühren und den damit verbunden Abgaben und Entgelten bzw. der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, sofern die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht.

Wichtige Information:

Bezieher von Pflegegeld und Gehörlose müssen beim Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt kein Einkommen nachweisen.
Für die Befreiung von den Rundfunkgebühren ist dieser Nachweis jedoch notwendig.

Zählen Sie zu einer der oben genannten anspruchsberechtigten Personengruppen?

Wenn JA, dann klicken Sie bitte hier, um zum nächsten Punkt zu gelangen:

Was bedeutet "geringes Haushaltsnettoeinkommen"?
Wenn NEIN, ersuchen wir Sie um Verständnis, dass ein dennoch gestellter Antrag negativ beschieden werden muss.

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