Fragen betreffend Zimmervermieter, Besitzer von Ferienwohnungen, Hotels und Pensionen
Ich bin Privatzimmervermieter. Wie sieht in diesem Fall für mich die Gebührenpflicht aus?
Als Privatzimmervermieter ist z.B. ein Einfamilienhaus, Bauernhaus oder ein ähnliches Gebäude definiert, in dem eine Familie wohnt, die insgesamt nicht mehr als zehn Betten an Feriengäste kurzzeitig vermietet.
Da die Familie hier ihr eigenes Haus zur Verfügung stellt und die Gäste im Familienverbund beherbergt werden, wird dieser Fall wie ein Haushalt behandelt. Das bedeutet, dass einmalige Gebührenpflicht besteht, eine ganzjährige Meldung so wie sie für jeden Privathaushalt gilt.
Allerdings: Falls der Privatzimmervermieter im Anbau oder im Dachgeschoss über eine eigene Ferienwohnung verfügt, die von den übrigen Räumlichkeiten abgeschlossen ist, dann ist dafür eine eigene Meldung erforderlich. Wird nur kurzzeitig, also nur über einen bestimmten Zeitraum im Jahr vermietet, dann ist zumindest eine eingeschränkte Meldung erforderlich. Eine eingeschränkte Meldung gilt für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung, mindestens aber vier Monate im Jahr.
Die Vermietung von Ferienwohnungen fällt nicht unter den Begriff der Privatzimmervermietung.