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Wer bezahlt was?

Eine einfache Antwort: Zahlen muss jeder, der eine Rundfunkempfangseinrichtung hat, also ein Gerät, mit dem Radio- und/oder Fernsehprogramme zu empfangen sind. Das ist richtig, aber nicht ganz genau. Zum Beispiel gibt es Befreiungen von der Rundfunkgebühr. Und Autoradios sind generell gebührenfrei.

Außerdem gibt es einen Unterschied für privat (Wohnungen) und nicht privat genutzte Standorte (Unternehmen, Institutionen etc.). Ebenso gibt es Regelungen für Privatzimmervermieter bzw. Vermieter von Ferienwohnungen. Ein wichtiger Hinweis:
Die Entrichtung von Kabel-, Satelliten-, Pay-TV-, AKM- oder sonstigen Gebühren ersetzt nicht die Rundfunkgebühr!

Private Standorte

zahlen nur eine Rundfunkgebühr, unabhängig von der Zahl der Rundfunkempfangseinrichtungen. Also: Selbst wenn Sie in jedem Zimmer einen Fernsehapparat oder ein Radio oder beides haben, Sie zahlen nur eine Gebühr. Wenn Sie aber einen weiteren privat genutzten Wohnsitz haben, also z.B. eine Ferienwohnung, ein Wochenendhaus oder eine zweite Wohnung, dann kann für diese Standorte eine eingeschränkte Meldung für den Betrieb/die Betriebsbereitschaft von Rundfunkempfangs-Geräten abgegeben werden. Als Zeitraum der Meldung gilt die Anzahl der Monate, in denen Geräte betrieben werden - mindestens jedoch vier Monate.

Unternehmen und Institutionen

müssen für die ersten zehn Empfangseinrichtungen an einem Standort eine Gebühr zahlen, und dann für jeweils bis zu zehn weitere Geräte eine weitere Gebühr. Also, wenn in einem Bürogebäude zehn Fernsehgeräte stehen, dann ist dafür eine Gebühr zu zahlen. Sind es zwischen elf und 20 Geräte, wird eine zweite Gebühr fällig, bis zu 30 eine dritte usw.

Es gibt aber Ausnahmen:
Wer zu einer der folgenden Gruppen gehört bezahlt nur ein Mal, egal wie viele Geräte sich am Standort befinden:
  • Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung eines Gewerbes (z.B. Elektrohändler)
  • Unterrichtsräume einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule
  • Amtsräume einer Bezirksverwaltungsbehörde und einer Polizeidienststelle
  • Betriebsstätten der Gastronomie sowie Gästezimmer gewerblicher Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels) und Privatzimmervermieter
  • Heime für Auszubildende, Heime für ältere Menschen und Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten

Privatzimmervermieter

Als Privatzimmervermieter ist z.B. ein Einfamilienhaus, Bauernhaus oder ein ähnliches Gebäude definiert, in dem eine Familie wohnt, die insgesamt nicht mehr als zehn Betten an Feriengäste kurzzeitig vermietet.

Da die Familie hier ihr eigenes Haus zur Verfügung stellt und die Gäste im Familienverbund beherbergt werden, wird dieser Fall wie ein Haushalt behandelt.
Das bedeutet, dass einmalige Gebührenpflicht besteht, eine ganzjährige Meldung - so wie sie für jeden Privathaushalt gilt.

Allerdings: Falls der Privatzimmervermieter im Anbau oder im Dachgeschoss über eine eigene Ferienwohnung verfügt, die von den übrigen Räumlichkeiten abgeschlossen ist, dann ist dafür eine eigene Meldung erforderlich. Wird nur kurzzeitig, also nur über einen bestimmten Zeitraum im Jahr vermietet, dann ist zumindest eine eingeschränkte Meldung erforderlich. Eine eingeschränkte Meldung gilt für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung, mindestens aber vier Monate im Jahr.

Die Vermietung von Ferienwohnungen fällt nicht unter den Begriff der Privatzimmervermietung.

Vermieter von Ferienwohnungen

Vermietet ein Besitzer bis zu zwei in einem Haus befindliche Wohnungen kurzzeitig, so ist für jede dieser Wohnungen eine eingeschränkte Meldung abzugeben - für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung, mindestens für vier Monate im Jahr. Im Regelfall hat dieser Vermieter eine bereits existierende Basismeldung an einem anderen Standort und meldet zwei weitere Standorte eingeschränkt an.

Besitzt ein Vermieter mehr als zwei Wohnungen, kommt ab der dritten Wohnung die sogenannte 10er Regelung zur Anwendung. Der Vermieter wird wie ein Unternehmer erfasst. Die 10er-Regel besagt, dass für jeweils zehn Geräte eine ganzjährige Gebühr zu entrichten ist.

Allerdings: hat ein derartiger Vermieter mehr als zehn Appartements, die als Ferienwohnungen vermietet werden, so verfügt er im Regelfall bereits über eine Gastgewerbekonzession und unterliegt damit der Regelung für Hotels bzw. Pensionen. In diesem Fall ist eine ganzjährige Meldung zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl betriebener Geräte.

Wohnt der Besitzer selbst in diesem Haus, so ist für seine eigene Wohnung eine ganzjährige Meldung erforderlich.

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